01.12.2021

2G-Regel beim FED-Einsatz

Impf- oder Genesungsnachweis erforderlich

Ab dem 1. Dezember gilt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung sowie in Stadt und Landkreis Osnabrück die sog. Warnstufe 2. Das hat auch Auswirkungen auf die Betreuungseinsätze der ehrenamtlichen FED-Helfer. Ab sofort gilt für die FED-Einsätze die 2G-Regel; die Lebenshilfe bittet alle Ehrenamtlichen daher um die Zusendung eines entsprechenden Impf- oder Genesungsnachweises per Mail oder per Fax. Ohne 2G-Nachweis können keine FED-Einsätze mehr stattfinden.

2G-Regel

© Pixabay

Zusätzlich gilt während der Betreuungseinsätze ab sofort die FFP2-Maskenpflicht. Die Lebenshilfe stellt den FED-Helfern bei Bedarf kostenlos FFP2-Masken zur Verfügung. Erst kürzlich hatte die Stadt Osnabrück Schutzmasken aus Beständen des Bundes kostenlos an verschiedene Einrichtungen der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie Alten- und Pflegeheime verteilt, darunter auch an die Lebenshilfe. Ehrenamtliche FED-Helfer können FFP2-Masken nach vorheriger Anmeldung in der Lebenshilfe-Geschäftsstelle abholen.

Schnelltest-Mangel

Die Lebenshilfe bittet die FED-Helfer zudem, mit den jeweiligen Familien zu besprechen, ob zur zusätzlichen Sicherheit bei jedem Betreuungseinsatz ein Schnelltest gewünscht ist - und wer diesen Schnelltest bereitstellen kann. Aufgrund der derzeitigen Lieferengpässe hat die Lebenshilfe aktuell nicht die Möglichkeit, jederzeit Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Alternativ bittet die Lebenshilfe darum, auf die Schnelltestzentren auszuweichen.

Bei Nachfragen bzw. Masken- und Schnelltestbedarf steht das FED-Team sowie die Geschäftsstelle telefonisch zur Verfügung. Wichtig: Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2021 bis 02.01.2022 nicht besetzt.

Update (15.01.2022):

Als vollständig genesen gelten laut Verordnung alle, die eine Corona-Infektion überstanden haben - und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen können, der mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage (drei Monate) alt ist.

Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Robert-Koch-Institut (RKI) ihre Vorgaben für Genesene (Verkürzung der Gültigkeit von sechs auf drei Monate bzw. 90 Tage) angepasst. Personen, deren Erkrankung länger als drei Monate zurückliegt, gelten nach den entsprechenden Regelungen des Bundes und in der Folge im Sinne der Corona Verordnung des Landes Niedersachsen nicht mehr als genesen.

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